AGB

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Sammlung und den Transport von Abfall und Wertstoffen vom Kunden zu einer Entsorgungsanlage, d.h. Abfallbeseitigungs- bzw. Verwertungsanlage sowie die Behältergestellung.

1.2 Für die Übernahme aller Aufträge, Leistungen und Lieferungen, auch solche aufgrund künftiger Geschäftsabschlüsse, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen Standort muss ein gefahrenloses Abstellen und Aufnehmen der Behälter ermöglichen. Für maßgeblich.

1.3 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Entsorgers. Entgegenstehende AGB des Kunden werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrags, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 Der Entsorger ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte ausführen zu lassen.

1.5 Der Kunde stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung zu. Der Entsorger verpflichtet sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Entsorger im Sinne dieser Bestimmung ist der Verwender dieser AGB. Kunde im Sinne dieser Bestimmung ist der jeweilige Vertragspartner.

2.2 Der Begriff des Abfalls im Sinne dieser AGB entspricht dem gesetzlich definierten Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der jeweils gültigen Fassung) und umfasst auch Wertstoffe.

2.3 Behälter sind solche Behältnisse und Einrichtungen, die der Sammlung von Abfall zum Abtransport durch den Entsorger und/oder der Aufnahme von Abfall beim Transport vom Kunden zur Abfallbeseitigungs-/ bzw. Verwertungsanlage durch den Entsorger dienen (Abfallbehälter, Umleerbehälter, Wechselbehälter, Selbstpressbehälter, Container, Mulden und ähnliche Behältnisse).

3. Preise - Entgelte - Rechnungsstellung

3.1 Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die Abrechnung erfolgt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, umfassen die Preise des Entsorgers die Bereitstellung, Miete, Abfuhr und Transport der überlassenen Behälter sowie die Entsorgung der Abfälle, nicht aber etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten Dritter. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und sind immer, auch im Falle von Reklamationen der Leistungen des Entsorgers, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.2 Sämtliche Preise und Entgelte des Entsorgers sind freibleibend. Bei den im Vertrag genannten und in den Pauschalpreisen enthaltenen Beseitigungs- und Verwertungsgebühren bzw. -preisen handelt es sich um die derzeit gültigen Konditionen. Der Entsorger ist berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung allgemein gültigen Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben (z.B. Beseitigungs- und Verwertungskosten) in Rechnung zu stellen, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.

3.3 Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie mit dem Büropersonal des Entsorgers bei Auftragserteilung abgeschlossen wurden. Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal des Entsorgers sind dementsprechend nicht bindend.

3.4 Vergebliche An- und Abfahrten gehen zu Lasten des Kunden.

3.5 Durch den Kunden zu vertretende Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.

3.6 Telefonische Auskünfte der Mitarbeiter des Entsorgers bzgl. der Höhe der Entsorgungskosten sind stets unverbindlich.

4. Zahlungsbedingungen - Verzug - Aufrechnung - Zurückbehaltung

4.1 Die Rechnungen des Entsorgers sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, aus einem ggf. auf der Rechung abgedruckten Zahlungsziel ergibt sich ein anderes Fälligkeitsdatum. Auch in letzterem Fall ist die Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. Skonto und sonstige Abzüge sind unzulässig.

4.2 Im Falle des Verzugs berechnet der Entsorger Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, berechnet der Entsorger Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Entsorger vorbehalten. Wenn der Kunde Kaufmann ist und es sich für Kunde und Entsorger um ein Handelsgeschäft handelt, ist der Entsorger zudem berechtigt, einen Zinssatz von 5 % p. a. auf fällige Beträge ab Fälligkeit bis zum Eintritt des Verzugs zu berechnen; vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs an greift die im vorigen Absatz bestimmte Regelung. Die Fälligkeitszinsen bis zum Zeitpunkt des Eintritt des Verzugs entfallen dabei nicht.

4.3 Diese Zahlungsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger Reklamationen. Eine Aufrechnung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4.4 Ist der Kunde Unternehmer, so ist für ihn die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn dem Kunden unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche zustehen.

4.5 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel oder Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.6 Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden, an deren Zahlungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen, behält sich der Entsorger vor, Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherstellung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsabschluss zu beanspruchen.

5. Verantwortlichkeiten - Transport - Beschaffenheit und Eignung der Behälter

5.1 Der Kunde hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit, Zusammensetzung und andere Eigenschaften des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Die Angaben müssen im Auftrag, in allen Dokumenten und Begleitpapieren bei der Kennzeichnung der Behälter übereinstimmen.

5.2 Der Kunde hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung beim Entsorger anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungmäßig durchgeführte Leistungen des Entsorgers.

5.3 Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behälter. Entstehen dem Entsorger wegen fehlerhafter Angaben Schäden oder wird der Entsorger durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Entsorger vollen Ersatz zu leisten.

5.4 Die Deklarierung des Abfalls durch den Entsorger ist für die Abrechung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die vom Entsorger getroffene Einstufung offenkundig unrichtig war.

5.5 Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher abfall- sowie transportrechtlicher Kennzeichnungs- und sonstiger Pflichten, die den Absender, den Verlader und/oder Befüller betreffen, ist ebenfalls allein der Kunde verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeiten durch den Entsorger setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Entsorger voraus.

5.6 Soweit der Entsorger mit dem Kunden keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen hat, garantiert der Kunde, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit dem angegebenen Abfallschlüssel bzw. der Abfallbezeichnung vorgenommen wird. Zur nicht ordnungsgemäßen Befüllung zählt auch die Überladung der Behälter. Kosten für erforderliche Analysen oder Nachsortierung gehen zu Lasten des Kunden.

6. Kundenseits gestellte Behälter

6.1 Für die Transporteignung von kundenseits gestellten Behältern ist der Kunde allein verantwortlich. Der Entsorger überprüft nicht, ob ein kundenseits gestellter Behälter zum Transport des jeweiligen Abfalls geeignet ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung des Entsorgers leistet der Entsorger für die Eignung eines kundenseits gestellten Behälters zum Transport des jeweiligen Abfalls keine Gewähr - auch dann nicht, wenn der Behälter durch den Kunden unter Angabe des Abfalls von Dritten bezogen wurde.

6.2 Der Kunde hat die Kosten für Maßnahmen zur tragen, die während des Transportes aufgrund von Mängeln der von ihm gestellten Behälter oder nicht ordnungsgemäßer Ladung erforderlich werden.

6.3 Wenn der Kunde im Rahmen des mit dem Entsorger geschlossenen Vertrags Behälter für die Erbringung der Entsorgungsdienstleistung zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Behälter weder von anderen Entsorgungsunternehmen einsammeln, noch transportieren oder leeren lassen. Bei Zuwiderhandlung muss durch den Kunden eine Entschädigungszahlung geleistet werden.

7. Vom Entsorger zur Verfügung gestellte Behälter

7.1 Soweit der Entsorger dem Kunden Behälter zur Verfügung stellt ("Mietbehälter"), werden diese dem Kunden vermietet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB), soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Die Mietbehälter werden nach Anweisung und auf Gefahr des Kunden abgestellt. Der Standort muss ein gefahrenloses Abstellen und Aufnehmen der Behälter ermöglichen. Für Beschädigungen des Abstellplatzes, nicht ausreichende Bodenbeschaffenheit sowie für eine etwaige Verschmutzung der Straße oder des Platzes übernimmt der Entsorger keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

7.3 Für das Abstellen von Behältern auf öffentlichem Grund bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die durch den Kunden eingeholt werden muss. Des weiteren müssen die Behälter durch den Kunden ordnungsgemäß abgesichert werden (z.B. Beleuchtung bei Nacht). Die Haftung hierfür liegt allein beim Kunden.

7.4 Die Behälter dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht eigenständig durch den Kunden vom Standort entfernt werden.

7.5 Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind sowie bei Entwendung haftet der Kunde für den dem Entsorger entstandenen Schaden. Der Kunde haftet auch bei starker Verunreinigung der Mietbehälter (z.B. durch Farbreste, Beton etc.).

7.6 Schäden an Mietbehältern hat der Kunde dem Entsorger unverzüglich anzuzeigen. Die Mietbehälter dürfen nicht von anderen Entsorgungsunternehmen eingesammelt, transportiert oder geleert werden. Bei Zuwiderhandlung muss durch den Kunden eine Entschädigungszahlung geleistet werden.

8. Ablieferung in Beseitigungs-, Behandlung- und/oder Verwertungsanlage - Zusatzkosten

8.1 Verzögert sich die Ablieferung der Abfälle in einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage, so hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu tragen, soweit den Entsorger kein Verschulden an der Verzögerung trifft.

8.2 Nimmt der Betreiber einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage die Abfälle oder Wertstoffe nicht an, so hat der Kunde auf Anfrage des Entsorgers unverzüglich Anweisung über die weitere Vorgehensweise zu erteilen.

8.3 Wenn der Kunde nach Rückfrage keine, eine verspätete oder undurchführbare Anweisung gibt oder der Kunde nicht erreichbar ist, darf der Entsorger nach eigenem Ermessen im Auftrag des Kunden handeln. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten eines Weiter- oder Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung zu tragen.

9. Zwischenlagerung

9.1 Der Entsorger ist zur Zwischenlagerung der Abfälle berechtigt, aber nicht verpflichtet.

9.2 Werden die Abfälle zum Transport in kundeneigenen Behältern bereitgestellt, ist der Entsorger berechtigt, diese Behälter für die Zwischenlagerung kostenfrei zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10. Lieferzeiten - Höhere Gewalt

10.1 Zeitangaben für Lieferungen und Leistungen des Entsorgers sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin vom Entsorger schriftlich zugesagt wurde. Auch für die Einhaltung von bestimmten Uhrzeiten übernimmt der Entsorger keine Haftung, sofern er diese nicht schriftlich bestätigt hat.

10.2 Betriebsstörungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Brand, Energiemangel, Maschinenbruch, Arbeitskampf (Streik und Aussperrung), behördlicher Anordnung oder Transportschwierigkeiten berechtigen den Entsorger, die Liefer- und Leistungstermine aufzuschieben, ohne dass der Entsorger hierdurch in Verzug gerät.

10.3 Die zuvor genannten Betriebsstörungen berechtigen den Entsorger auch, seine Leistungsverpflichtung durch Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages ganz oder teilweise aufzuheben. Im Falle der Kündigung oder Teilkündigung hat der Kunde den vom Entsorger bereits in Empfang genommenen Abfall zur Beseitigung und/oder Verwertung zurückzunehmen.

11. Eigentum

11.1 Sofern dies mit dem Kunden nicht schriftlich anders vereinbart wurde, erwirbt der Entsorger zu keiner Zeit Eigentum an den vom ihm beförderten und/oder in seinen Behältern befindlichen Abfällen zur Beseitigung bzw. zur Verwertung. Diese gehen gegebenenfalls mit Annahme durch die Entsorgungsanlage unmittelbar in das Eigentum des Betreibers der Anlage über.

12. Gewährleistung - Haftung

12.1 Es ist alleinige Sache des Kunden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in seinem Einflussbereich die ordnungsgemäße Abwicklung aller Vorgänge im Zusammenhang mit vom Entsorger durchzuführenden Dienstleistungen gewährleistet ist. Für Schäden, die durch unbefugtes Bestellen, Unterschreiben oder sonst wie unautorisiertes Handeln von Personen im Einflussbereich des Kunden entstehen, haftet der Entsorger nicht.

12.2 Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen nachweislich sicherzustellen, dass sich alle kundeneigenen Behälter sowie sonstige vom Kunden zur Erbringung der Dienstleistung bereitgestellten Produkte in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Der Entsorger übernimmt keine Haftung für Schäden, die bei der Erbringung der Dienstleistung an vom Kunden bereitgestellten Produkten entstehen, sofern sie auf einen mangelhaften technischen Zustand zurückzuführen sind. Der Entsorger ist nicht verpflichtet, vor der Nutzung der bereitgestellten Produkte diese einer Überprüfung zu unterziehen.

12.3 Schäden, die durch Ausübung der Lieferungen und Leistungen verursacht werden, sind durch den Entsorger nur zu vertreten, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Sofern den Entsorger eine Schadenersatzhaftung trifft, beschränkt sich die Haftung, auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt nicht beim Fehlen der zugesicherten Eigenschaften.

12.4 Für Schäden, die aus einer Überladung von Fahrzeugen resultieren, haftet der Entsorger nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

12.5 Die Haftungsausschlüsse in 12.3 und 12.4 gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Entsorgers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Entsorgers beruhen.

13. Erfüllungsort - Gerichtsstand - anwendbares Recht

13.1 Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen Entsorger und Kunde ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz des Entsorgers als Erfüllungsort und Gerichtsstand.

13.2 Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn für Entsorger und Kunde ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht.

13.3 Auch bei Abschluss mit ausländischen Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag oder diese Bedingungen eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Bestimmung auszufüllen, wie es dem von den Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Schriftformfordernis

Nebenabreden und Vorbehalte zu diesen Bedingungen sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die jeweils andere Partei. Von dieser Vereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden.